FG Münster - Urteil vom 25.06.2020
3 K 13/20 F
Normen:
ErbStG § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. d); AO § 14 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2021, 221
ZEV 2020, 732

Gesonderte Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit (hier: des Anteils an der KG); Erforderlichkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zur Erfüllung des Betriebes i.R.d. Vermietung von Wohnungen

FG Münster, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 3 K 13/20 F

DRsp Nr. 2020/10443

Gesonderte Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit (hier: des Anteils an der KG); Erforderlichkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zur Erfüllung des Betriebes i.R.d. Vermietung von Wohnungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. d); AO § 14 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob zur Erfüllung des Betriebes der Klägerin, der in der Vermietung von Wohnungen bestand, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich war (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG).

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der X-GmbH & Co. KG (nachfolgend auch als "KG"bezeichnet).

Im Feststellungszeitpunkt, dem Todestag der Erblasserin Frau B. S. am 1.4.2012, war die I. S. Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbH alleinige Komplementärin der KG; nur sie war zur Geschäftsführung der KG befugt. Deren Gesellschafter waren die Kläger zu 2.) und zu 3.). Alleinige Kommanditistin war Frau B. S.. Ihre Anteile an der KG wurden von Todes wegen zu drei Vierteln auf ihren Sohn X. S., den Kläger zu 3.), und zu einem Viertel auf ihren Sohn I. S., den Kläger zu 2.), übertragen.