BFH - Urteil vom 17.05.2023
I R 42/19
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1, 2 und 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9; AO § 179 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 2275
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1505/15

Gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos einer rechtsfähigen privaten Stiftung

BFH, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen I R 42/19

DRsp Nr. 2023/12865

Gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos einer rechtsfähigen privaten Stiftung

Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.07.2019 - 1 K 1505/15 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1, 2 und 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9; AO § 179 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts, wurde im Jahr 2010 durch den Stifter X gegründet und mit einem Anfangsvermögen von … € ausgestattet. Stiftungszweck ist die Förderung der eigenen Familie des X (Familienstiftung).

Zum Stiftungsvermögen regelt § 3 der Stiftungssatzung: