Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.07.2019 - 1 K 1505/15 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts, wurde im Jahr 2010 durch den Stifter X gegründet und mit einem Anfangsvermögen von … € ausgestattet. Stiftungszweck ist die Förderung der eigenen Familie des X (Familienstiftung).
Zum Stiftungsvermögen regelt § 3 der Stiftungssatzung:
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