FG Niedersachsen - Urteil vom 04.01.2007
16 K 354/05
Normen:
EStG § 10d ;

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs - Gesonderte Feststellung; Verlustabzug; Festsetzungsverjährung

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.01.2007 - Aktenzeichen 16 K 354/05

DRsp Nr. 2008/4019

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs - Gesonderte Feststellung; Verlustabzug; Festsetzungsverjährung

Die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG kommt nur in Betracht, wenn der zu Grunde liegende ESt-Bescheid noch änderbar ist oder erstmalig erlassen werden kann. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung betr. ESt kommt die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

EStG § 10d ;

Tatbestand:

Der Kläger war an einer P. GmbH beteiligt. Das Amtsgericht Siegburg lehnte mit Beschluss vom 1. August 1995 die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse ab.