FG Düsseldorf - Urteil vom 03.03.2010 7 K 3657/09 F
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Nr.2; AO § 170 Abs. 2 Nr.1; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 3a; AO § 181 Abs. 1; AO § 181 Abs. 5; EStG i.d.F. des JStG 2007 § 10d Abs. 4 Satz 6; EStG i.d.F. des JStG 2007 § 52 Abs. 25 Satz 5;
Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer; Gesonderte Feststellung; Verlustabzug; Feststellungsfrist; Ablaufhemmung; Feststellungserklärung; Pflichtwidriges Unterlassen; Verlustfeststellung; Finanzbehörde
FG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 7 K 3657/09 F
DRsp Nr. 2010/15618
Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer; Gesonderte Feststellung; Verlustabzug; Feststellungsfrist; Ablaufhemmung; Feststellungserklärung; Pflichtwidriges Unterlassen; Verlustfeststellung; Finanzbehörde
1. Durch die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung (hier: Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer) wird der Ablauf der Feststellungsfrist nicht nach § 171 Abs. 3AO gehemmt.2. Als Antrag im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörde außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandels auslösen sollen.3. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3aAO setzt voraus, dass der angefochtene Steuerbescheid zu einem noch nicht verjährten Zeitpunkt erlassen wurde.4. Ein pflichtwidriges Unterlassen der gesonderten Verlustfeststellung vor Ablauf der Feststellungsfrist i, S. d. § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG i.d.F. des JStG 2007 liegt nicht vor, wenn die Finanzbehörde bei einer am 30.12. eingegangenen Erklärung ungeachtet des drohenden Ablaufs der Feststellungsfrist den Verlustabzug nicht bereits am darauf folgenden Tag feststellt.