BFH - Urteil vom 17.09.2008
IX R 69/06
Normen:
EStG § 10d Abs. 4; EStG § 19;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1925/05

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags trotz bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids

BFH, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen IX R 69/06

DRsp Nr. 2009/3454

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags trotz bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4; EStG § 19;

Gründe:

I.

Das Finanzamt S setzte die Einkommensteuer des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für das Streitjahr 1999 mit Bescheid vom 6. August 2001 auf 0 EUR fest; der Festsetzung legte es einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 2 500 DM zugrunde. Die vom Kläger für seine Ausbildung zum ... geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 86 063,71 DM berücksichtigte es dabei lediglich in Höhe von 2 400 DM als Sonderausgaben.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2004 an das damals zuständige Finanzamt D beantragte der Kläger die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für das Streitjahr. Das Finanzamt D lehnte den Antrag ab, weil dieser nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid gestellt worden sei.

Der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wies den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers zurück. Auch die Klage hatte keinen Erfolg.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Er beantragt,