FG Nürnberg - Urteil vom 09.07.2012
6 K 64/11
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 1;

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 09.07.2012 - Aktenzeichen 6 K 64/11

DRsp Nr. 2012/16508

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Erlass eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2004 abgelehnt hat.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Investmentmanager. Außerdem erzielten der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Klägerin aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger wurden zunächst mit Bescheid vom 04.07.2005 zur Einkommensteuer 2004 zusammenveranlagt. Auf einen Einspruch der Kläger wegen der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und der Anerkennung bestimmter Zuwendungen hin wurde dieser Bescheid durch einen weiteren Einkommensteuerbescheid vom 01.09.2005 geändert. Dem Einspruch wurde dadurch in vollem Umfang abgeholfen.