Unter Abänderung der Bescheide vom 29.11.2011 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2001 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2012 werden der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf xxxx DM und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf xxxx DM festgestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer verbindlichen Auskunft, die Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) a.F. und darüber ob die Änderungsvoraussetzungen des § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) vorliegen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|