FG Saarland - Beschluss vom 30.03.2021
1 V 1374/20
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
DStZ 2021, 926
IStR 2021, 634

Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

FG Saarland, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 1 V 1374/20

DRsp Nr. 2021/9657

Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

Tenor

Die Vollziehung der Bescheide für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, den Gewerbesteuermessbetrag sowie des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2013, alle vom 5. November 2020, wird bis einen Monat nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine im Jahr 2000 unter der Firma (...) gegründete Kommanditgesellschaft (Vertr. Bl. 2). Die Kommanditanteile werden seit 19. September 2007 von der (...), einer Kommanditgesellschaft dänischen Rechts, gehalten. Persönlich haftende Gesellschafterin, sowohl der Antragstellerin als auch der (...), ist G, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung dänischen Rechts. Die G ist nicht am Kapital der Antragstellerin beteiligt. Kommanditist der (...) war im Streitjahr A.