FG Düsseldorf - Urteil vom 20.08.2008
9 K 5270/05 E,F
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 4 Satz 2;

Gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs i.S.d. EStG - Liebhaberei; Selbständige Beratungstätigkeit; Versorgungsbezüge; Totalgewinnprognose

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 9 K 5270/05 E,F

DRsp Nr. 2009/15825

Gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs i.S.d. EStG - Liebhaberei; Selbständige Beratungstätigkeit; Versorgungsbezüge; Totalgewinnprognose

1. Bei einem Ingenieur mit erheblichen Versorgungsbezügen, der seine nebenberufliche selbstständige Beratungstätigkeit nach der Pensionierung mit 65 Jahren über einen Zeitraum von 12 Jahren mit einem Gesamtverlust fortsetzt, kann die Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen sein, wenn allein die geltend gemachten PKW-Kosten, Reisekosten und Präsente die Einnahmen bei weitem übersteigen und ein künftiger Ausgleich der Verluste angesichts der bisherigen Gewinnentwicklung, des fortgeschrittenen Alters sowie der Wiederaufnahme einer zeitlich umfangreichen nichtselbständigen Tätigkeit im Alter von 75 Jahren auszuschließen ist. 2. Ein persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste kann in der Absicht der Steuerersparnis und der Aufrechterhaltung der Kontakte aus früheren Zeiten gesehen werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand: