FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2008
6 K 435/04
Normen:
KStG § 28 Abs. 3 ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4 ; KStG § 40 Satz 1 Nr. 2 ; KStG § 47 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ;

Gesonderte Feststellung; Klagebefugnis - Regelmäßig keine Klagebefugnis gegen Bescheid über gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG bei vermeintlich zu hoher Feststellung eines Teilbetrags aus Einlagen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 435/04

DRsp Nr. 2008/16375

Gesonderte Feststellung; Klagebefugnis - Regelmäßig keine Klagebefugnis gegen Bescheid über gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG bei vermeintlich zu hoher Feststellung eines Teilbetrags aus Einlagen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG

1. Bei vermeintlich zu hoher Feststellung eines Teilbetrags aus Einlagen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG besteht keine Klagebefugnis gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG. Denn wird die Herabsetzung des in dem vEK-Bescheid festgestellten EK 04 auf Null DM begehrt, ist zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung des EK 04 in der Gliederungsrechnung regelmäßig keine unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen hat. 2. Gilt nach § 28 Abs. 2 KStG EK 04 für eine Ausschüttung als verwendet, führt dies nicht zu einer KSt-Erhöhung und bei den Gesellschaftern nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. 3. Die materiell-rechtliche Bindungswirkung des Bescheids für die Einkommensbesteuerung der GmbH-Gesellschafter kann daher keine Klagebefugnis gegen eine vermeintlich zu hohe Feststellung des EK 04 eröffnen. 4. Die Bindungswirkung des Bescheids für den vEK-Bescheid zum folgenden Feststellungszeitpunkt (§ 47 Abs. 2 KStG) allein stellt keine Beschwer dar.

Normenkette:

KStG § 28 Abs. 3 ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4 ; KStG § 40 Satz 1 Nr. 2 ; KStG § 47 ; EStG § 20 Abs. Nr. Satz 3 ;