BFH vom 18.03.1998
II R 7/96
Fundstellen:
BB 1998, 1782
BFH/NV 1998, 1405
BFHE 185, 573
BStBl II 1998, 555
DB 1998, 1848
DStZ 1998, 873
NVwZ-RR 1999, 7

Gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist

BFH, vom 18.03.1998 - Aktenzeichen II R 7/96

DRsp Nr. 1998/19148

Gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist

Der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 muß unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war. Die genaue Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume (Veranlagungszeiträume) den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll, ist nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 11.1.1995 - II R 125/91, BStBl. II, 302, 304).

Für die Praxis: