BFH - Urteil vom 23.09.1999
IV R 56/98
Normen:
AO (1977) § 181 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2550
BFH/NV 2000, 254
BFHE 189, 351
DB 1999, 2498
DStR 1999, 1986
DStZ 2000, 143
NVwZ 2000, 599
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Gesonderte Feststellung nach Fristablauf

BFH, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen IV R 56/98

DRsp Nr. 2000/642

Gesonderte Feststellung nach Fristablauf

»Nach Ablauf der Feststellungsfrist kann eine gesonderte Feststellung gemäß § 181 Abs. 5 AO 1977 regelmäßig auch dann noch vorgenommen werden, wenn nur bei einem Feststellungsbeteiligten die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn der Erlaß oder die Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides den Bilanzenzusammenhang betrifft oder zu einer Änderung der bisherigen Gewinnverteilung führt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381).«

Normenkette:

AO (1977) § 181 Abs. 5 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG) und zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die KG erwirtschaftete in den Jahren 1980 bis 1984 Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto des Klägers führten.

Mit Vertrag vom 29. Juni 1984 veräußerte der Kläger seinen Kommanditanteil, seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH sowie das in seinem Eigentum stehende Betriebsgrundstück. Da der vereinbarte Kaufpreis nicht gezahlt wurde, wurden die verkauften Vermögensgegenstände im Streitjahr (1985) auf ihn zurückübertragen.