1. Werden die begünstigten Investitionen i.S.d. Fördergebietsgesetz durch eine Personengesellschaft oder -gemeinschaft durchgeführt, ist nicht der einzelne Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst berechtigt die Steuervergünstigung zu beanspruchen.2. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer Grundstücksgemeinschaft ist darauf abzustellen, ob bei dieser - somit auf der Gesellschaftsebene- die begünstigenden Voraussetzungen des Fördergebietsgesetzes vorliegen.3. Bei einem entgeltlichen Gesellschafterwechsel erlangt der eintretende Gesellschafter hinsichtlich der von ihm anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter keinen eignen Anspruch nach dem Fördergebietsgesetz.
Normenkette:
FördGG § 4 ; FördGG § 1 Abs.1 S. 2 ;
Tatbestand:
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