FG München - Urteil vom 07.03.2011
7 K 2670/09
Normen:
AO § 352 Abs. 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 125; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; AO § 179 Abs. 2 S. 2; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 709

Gesonderte Feststellung über nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte zum Zwecke des Progressionsvorbehalts; Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids und Einspruchs-/Klagebefugnis

FG München, Urteil vom 07.03.2011 - Aktenzeichen 7 K 2670/09

DRsp Nr. 2011/11347

Gesonderte Feststellung über nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte zum Zwecke des Progressionsvorbehalts; Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids und Einspruchs-/Klagebefugnis

1. Gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der nach dem DBA-Spanien steuerfreien gewerblichen Einkünfte der inländischen Gesellschafter einer spanischen Personengesellschaft für Zwecke des Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG steht allein der Personengesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer die Einspruchsbefugnis zu. Unbeachtlich ist, dass die ausländische Personengesellschaft selbst nicht der deutschen Steuerhoheit unterliegt. 2. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO ist nicht isoliert auf den Personenkreis der inländischen Beteiligten abzustellen. 3. Inhaltsadressaten des einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO sind die Feststellungsbeteiligten, nicht die Gesellschaft selbst. 4. Richtet sich der Bescheid über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nicht an die richtigen Feststellungsbeteiligten, ist der Bescheid nicht nichtig, sofern diese nur mögliche Adressaten des Feststellungsbescheids sind.

1. Die Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2010 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.