FG Hessen - Urteil vom 02.03.2006
2 K 1925/05
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 273
EFG 2006, 1574

Gesonderte Feststellung; Verlustvortrag; Nachträgliche Geltendmachung; Berufsausbildung; Vorweggenommene Werbungskosten; Kopilot - Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs bei einem bestandskräftigen Bescheid

FG Hessen, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 2 K 1925/05

DRsp Nr. 2006/20740

Gesonderte Feststellung; Verlustvortrag; Nachträgliche Geltendmachung; Berufsausbildung; Vorweggenommene Werbungskosten; Kopilot - Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs bei einem bestandskräftigen Bescheid

1. Ein Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist nach Bestandskraft eines Bescheides nur zulässig, wenn eine Änderungsvorschrift eingreift. 2. Eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtsprechung berechtigt nicht zur Neufeststellung des verbleibenden Verlustabzugs bei einem bestandskräftigen Bescheid.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Berücksichtigung von ihm im Jahr 1999 entstandenen Aufwendungen für die Ausbildung zum Co - Piloten als Werbungskosten im Wege der Verlustfeststellung auf den 31.12.1999. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: