Der Bescheid zum ... über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 Satz 1 KStG vom ..., geändert am ..., in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend abgeändert, dass ein steuerliches Einlagenkonto in Höhe von € ... festgestellt wird.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe des steuerlichen Einlagenkontos zum 31. Dezember 2011.
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