FG Sachsen - Urteil vom 01.02.2017
2 K 1059/16
Normen:
KStG § 4; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 3 S. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b);
Fundstellen:
EFG 2017, 689

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Bestimmung der Höhe des steuerlichen Einlagenkontos einer Gemeinde

FG Sachsen, Urteil vom 01.02.2017 - Aktenzeichen 2 K 1059/16

DRsp Nr. 2017/3452

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Bestimmung der Höhe des steuerlichen Einlagenkontos einer Gemeinde

Tenor

1.

Der Bescheid zum ... über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 Satz 1 KStG vom ..., geändert am ..., in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend abgeändert, dass ein steuerliches Einlagenkonto in Höhe von € ... festgestellt wird.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 4; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 3 S. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b);

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des steuerlichen Einlagenkontos zum 31. Dezember 2011.