FG Hessen - Urteil vom 06.03.2014
4 K 456/12
Normen:
InvStG § 15 Abs. 1; InvStG § 3 Abs. 3; AO § 122;

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eines Spezialfonds mit nur einem Anleger

FG Hessen, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 4 K 456/12

DRsp Nr. 2014/8187

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eines Spezialfonds mit nur einem Anleger

Ist an einem Fond nur eine Person beteiligt ist für die Einkünfteermittlung keine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen. Leistungszulagen für den Fondverwalter in Form einer sog. „Performance Fee”, deren Höhe sich nach dem Vermögenszuwachs des Fondvermögens bemisst, sind ungeachtet ihres mittelbaren Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Die pauschale 10%-ige Werbungskostenkürzung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 InvStG bezieht sich auf der Ebene des Sondervermögens auf „ für alle Aktivitäten des Investmentvermögens anfallenden Werbungskosten”, so dass dadurch Unsicherheiten und Ungenauigkeiten bei der Veranlassung durch einzelne Einnahmen abgegolten sind.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 22.11.2010 über die "einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG " für das Geschäftsjahr vom 01.03.2004 bis zum 28.02.2005 und die Endausschüttung vom 06.05.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.01.2012 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.