BFH - Urteil vom 24.03.2011
IV R 13/09
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 93/03

Gesonderte Feststellung von Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft durch Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Beitrittsgebiet; Rechtfertigung einer verlängerte Festsetzungsfrist mit der Richtigstellung von Angaben

BFH, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IV R 13/09

DRsp Nr. 2011/16381

Gesonderte Feststellung von Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft durch Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Beitrittsgebiet; Rechtfertigung einer verlängerte Festsetzungsfrist mit der Richtigstellung von Angaben

1. NV: Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung auf zehn bzw. fünf Jahre entfällt nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige seine unrichtigen Angaben vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist von vier Jahren richtigstellt. 2. NV: Eine gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO ist entbehrlich (Fall von geringer Bedeutung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO), wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in den Bezirk des Lagefinanzamtes verlegt und damit dasselbe Finanzamt für die Einkommensteuerveranlagung zuständig geworden ist.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) eröffnete am 1. Oktober 1992 einen landwirtschaftlichen Betrieb im Beitrittsgebiet. Hierzu pachtete sie mit zwei Pachtverträgen vom gleichen Tag zunächst 60,1201 ha und 1,2178 ha Land.