BFH - Urteil vom 17.03.2004
II R 47/98
Normen:
AO § 181 Abs. 5 § 171 Abs. 14 § 171 Abs. 3 lit. a ; FGO § 68 § 121 ;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen IV 49/96

Gesonderte Feststellung wegen nicht verjährter Folgesteuern

BFH, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen II R 47/98

DRsp Nr. 2004/8130

Gesonderte Feststellung wegen nicht verjährter Folgesteuern

1. Wird der angefochtene Einheitswertbescheid während des Revisionsverfahrens aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Einheitswertbescheid erlassen, so wird dieser gem. § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO automatisch Gegenstand des Revisionsverfahrens.2. Eine gesonderte Feststellung kann auch noch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 5 § 171 Abs. 14 § 171 Abs. 3 lit. a ; FGO § 68 § 121 ;

Gründe: