Unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids vom 14. Dezember 2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2012 wird das Finanzamt verpflichtet, negative und nach dem
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Kläger.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtsgang.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und ggfls. in welcher Höhe negative, unter Progressionsvorbehalt freizustellende Einkünfte aus einem Goldhandel in Großbritannien für das Streitjahr 2007 gesondert und einheitlich festzustellen sind.
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