FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2012
2 K 196/11
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 1; EStG § 7g;

Gesonderte und einheitliche Feststellung: Abschreibungen im Zusammenhang mit Errichtung eines Windparks

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 2 K 196/11

DRsp Nr. 2012/22280

Gesonderte und einheitliche Feststellung: Abschreibungen im Zusammenhang mit Errichtung eines Windparks

Zur Abgrenzung zwischen der Anschaffung einer Windkraftanlage und deren Herstellung. Ein Windpark besteht aus mehreren selbstständigen WG (Hinweis auf BFH-Urt. v. 11.4.2011 - IV R 46/09, BStBl II 2011, 696). Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für ein selbstständiges WG folgt, dass es nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann. Zeitpunkt der Anschaffung ist ertragsteuerlich der Zeitpunkt der Lieferung. Abschreibungen können erst ab Zeitpunkt der Anschaffung vorgenommen werden. Für einen behaupteten (früheren) Anschaffungszeitpunkt hat der Stpfl. die Feststellungslast.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 1; EStG § 7g;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Abschreibungen in Zusammenhang mit einem Windpark und zwar insbesondere über den Zeitpunkt, zu welchem die Wirtschaftsgüter angeschafft worden sind.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Geschäftsbetrieb der Betrieb eines Windparks ist.