Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 03.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2018 wird aufgehoben.
2Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob durch einen Anteilserwerb der Klägerin an der A-GmbH (im Folgenden: A) nochmals Grunderwerbsteuer für ein von der A erworbenes Grundstück zu zahlen ist.
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