FG Sachsen - Urteil vom 09.07.2020
6 K 931/18
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 6 S. 1-2;

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 6 K 931/18

DRsp Nr. 2022/5467

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

Tenor

1

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 03.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2018 wird aufgehoben.

2

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 6 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob durch einen Anteilserwerb der Klägerin an der A-GmbH (im Folgenden: A) nochmals Grunderwerbsteuer für ein von der A erworbenes Grundstück zu zahlen ist.