FG Bremen - Urteil vom 22.01.2004
1 K 131/03
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1997) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 470

Gesonderte und einheitliche Feststellung im Inland steuerpflichtiger Sonderbetriebseinnahmen auch dann, wenn die Gesellschaft selbst keine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte erzielt

FG Bremen, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 1 K 131/03

DRsp Nr. 2004/6752

Gesonderte und einheitliche Feststellung im Inland steuerpflichtiger Sonderbetriebseinnahmen auch dann, wenn die Gesellschaft selbst keine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte erzielt

Für die Frage, ob Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter einer Personengesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen sind, kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft selbst in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr steuerpflichtige Einkünfte bezieht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Sonderbetriebseinnahmen als solche im Inland steuerpflichtig sind.

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1997) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Aufhebung der negativen Feststellungsbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 und die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Beigeladenen für diese Veranlagungszeiträume durch den Beklagten.