FG Niedersachsen - Urteil vom 12.09.2001
2 K 27/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Gesonderte und einheitliche Feststellung; Überschussrechnung; Entnahme; Nutzungsänderung - Auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG keine Entnahme durch bloße Nutzungsänderung

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 2 K 27/99

DRsp Nr. 2002/15506

Gesonderte und einheitliche Feststellung; Überschussrechnung; Entnahme; Nutzungsänderung - Auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG keine Entnahme durch bloße Nutzungsänderung

Die Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsgutes, die bei der Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, führt gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG auch bei einer Gewinnermittlung nach Abs. 3 zu keiner Entnahme.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für das Jahr 1991 im Streit, insbesondere, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist und ob im Streitjahr ein Grundstück entnommen worden ist.