FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.01.2019
6 K 6121/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 944
EFG 2019, 641

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um weitere Rückstellungen; Einkommensteuerliche Bewertung einer Verwertung und Vermietung von Grundstücken

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 6 K 6121/17

DRsp Nr. 2019/4157

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um weitere Rückstellungen; Einkommensteuerliche Bewertung einer Verwertung und Vermietung von Grundstücken

Tenor

Die Bescheide für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um weitere Rückstellungen in Höhe von 190.000,- € gemindert werden.

Der Bescheid für 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um Hinzurechnungen von Entgelten für Schulden in Höhe von 159.106,- € gemindert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 81 % und dem Beklagten zu 19 % auferlegt.

Die Revision wird hinsichtlich des angefochtenen Gewerbesteuermessbetrags zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig sind die Höhe von Rückstellungen sowie die Hinzurechnung von Fremdkapitalzinsen.

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