FG Hessen - Urteil vom 12.03.2018
2 K 2019/14
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 1;

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes einer Kommanditgesellschaft (KG)

FG Hessen, Urteil vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 2 K 2019/14

DRsp Nr. 2023/5153

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes einer Kommanditgesellschaft (KG)

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für 2008 vom 14.8.2013 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.9.2014 mit der Maßgabe geändert, dass unter Zugrundelegung des Bilanzpostens "nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten" i. H. v. x € der verrechenbare Verlust im Sinn von § 15 a des Einkommensteuergesetzes neu festgesetzt wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die mit Vertrag vom xx.xx.2006 gegründet wurde. Auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages wird Bezug genommen. Kommanditisten waren im Streitjahr 2008 Herr A (Beteiligungsquote: 40 %), Herr B (Beteiligungsquote: 40 %) und Frau C (Beteiligungsquote: 20 %).

Komplementärin war die D GmbH (0 %).

Die Klägerin hat nach Aktenlage seit ihrem Bestehen nur Verluste erzielt.