FG München - Urteil vom 22.06.2006
15 K 3577/03
Normen:
AO (1977) § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1887

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Auftreten nur eines Gesellschafters nach außen und zivilgerichtlicher Auseinandersetzung über die Einkünfteverteilung

FG München, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 15 K 3577/03

DRsp Nr. 2006/23458

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Auftreten nur eines Gesellschafters nach außen und zivilgerichtlicher Auseinandersetzung über die Einkünfteverteilung

1. Eine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung durch die Miteigentümer einer Immobilie ist bei einer Bruchteilsgemeinschaft auch dann gegeben, wenn nur einer der Miteigentümer nach außen allein die Vermietungstätigkeit ausübt, solange er dies im Namen der Bruchteilsgemeinschaft tut und hierzu bevollmächtigt ist. 2. Hat eine Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft ein Büro- und Fabrikgebäude errichtet, so sind die Einkünfte aus der Verpachtung der Immobilie auch dann den Ehegatten nach ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen, wenn nur der Ehemann nach außen, z.B. im Pachtvertrag als Verpächter, auftritt, wenn die Ehegatten aber von einem gemeinsamen Engagement ausgehen und die Ehefrau von Anfang an dadurch das finanzielle Risko für den Erfolg der Investition und der Verpachtung mitübernommen hat, dass sämtliche Pachteinnahmen und Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen) bezüglich des Grundstücks über ein vom Ehemann eingerichtetetes Girokonto abgewickelt worden sind, für das die Ehefrau eine Kontovollmacht hat.