FG Nürnberg - Urteil vom 06.10.2017
4 K 857/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Feststellung von Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft aus Gewerbebetrieb; Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels durch den Verkauf dreier Teileigentumseinheiten

FG Nürnberg, Urteil vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 4 K 857/15

DRsp Nr. 2018/8597

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Feststellung von Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft aus Gewerbebetrieb; Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels durch den Verkauf dreier Teileigentumseinheiten

Tenor

1.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2015 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft aus Gewerbebetrieb auf 517.000 DM (entspricht 264.338 €) festgestellt werden. Davon werden für A1 258.500 DM (entspricht 132.169 €) und A2 258.500 DM (entspricht 132.169 €) festgestellt.

2.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2015 wird zudem dahingehend abgeändert, dass Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -785.660 DM (entspricht -401.702 €) festgestellt werden. Davon werden für A1 -392.830 DM (entspricht -200.851 €) und A2 -392.830 DM (entspricht -200.851 €) festgestellt.

3.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand