FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.04.1999
1 K 1850/95
Fundstellen:
EFG 1999, 705

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen 1 K 1850/95

DRsp Nr. 2001/3177

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften

Im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sparer-Freibetrag nicht zu berücksichtigen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Inhalt der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Klägerin zu 1. war die Ehefrau, die Kläger zu 2. und 3. sind die Kinder des am 7. November 1991 verstorbenen ... . An dem Nachlass sind die Klägerin zu 1. zur Hälfte sowie die Kläger zu 2. und 3. zu je einem Viertel beteiligt.

In der Feststellungserklärung für die Erbengemeinschaft für das Streitjahr 1993 wiesen die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 7.013,-- DM aus und setzten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinserträge aus einem Bankguthaben von 1.251,17 DM, einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 100,-- DM sowie anrechenbare Kapitalertragsteuern von 375,33 DM an.