FG Niedersachsen - Urteil vom 24.03.2009
15 K 11642/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1;

Gesonderte und einheitliche Feststellung; Zur Bewertung von Baumschulkulturen als sonstige Ziergehölze oder als Heckenpflanzen im Sinne des sog. Baumschulenerlasses

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 15 K 11642/04

DRsp Nr. 2009/22136

Gesonderte und einheitliche Feststellung; Zur Bewertung von Baumschulkulturen als sonstige Ziergehölze oder als Heckenpflanzen im Sinne des sog. Baumschulenerlasses

1. Die Vereinfachungsregelung hinsichtlich des Verzichts auf Bilanzierung für einjährige Kulturen gilt nicht für mehrjährige Kulturen, also für Pflanzenbestände, die nach mehr als einjähriger Kulturzeit einmaligen Ertrag durch Verkauf einbringen würden. Ein solcher Pflanzenbestand wird zum Umlaufvermögen und ist zwingend zu aktivieren. 2. Ob die Kulturzeit mehr als ein Jahr beträgt, hängt von der gesamten üblichen Kulturzeit der jeweiligen Pflanze ab. 3. Zum sog. Baumschulenerlass der FinVerw (BMF-Schr. v. 21.3.1997, BStBl I 369). 4. Nach ständiger Rechtsprechung beinhalten die Richtwerte im sog. Baumschulenerlass eine zulässige Schätzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der zu bewertenden Pflanzbestände. 5. Für die Frage, ob Heckenpflanzen "im extra weiten Stand kultiviert werden", ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anpflanzung der einzelnen Kulturen abzustellen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Baumschulkulturen der Klägerin als sonstige Ziergehölze oder als Heckenpflanzen im Sinne des sog. Baumschulenerlasses (BMF, Erlass vom 21. März 1997, BStBl. I 1997, 369) zu bewerten sind.