FG Nürnberg - Urteil vom 08.05.2007
I 76/06
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 180 Abs. 2 ; AO § 180 Abs. 3 ; AO § 180 Abs. 5 ; DBAUSA Art. 3 Abs. 1 ; AIG § 2 Abs. 1 S. 3 ;

Gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen 1983 gem. § 180 Abs. 5 AO aus den Beteiligungen an einer Ltd. Partnership/USA bzw. einer atypisch stillen Gesellschaft/Betriebsstätte USA

FG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen I 76/06

DRsp Nr. 2007/16442

Gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen 1983 gem. § 180 Abs. 5 AO aus den Beteiligungen an einer Ltd. Partnership/USA bzw. einer atypisch stillen Gesellschaft/Betriebsstätte USA

1. Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft sind grundsätzlich zwei Feststellungsverfahren durchzuführen. Auf Ebene der Untergesellschaft sind für die beteiligte Obergesellschaft Einkünfte festzustellen, die auf Ebene der Obergesellschaft deren Gesellschaftern zuzurechnen sind. 2. Die Obergesellschaft ist nicht nur zivilrechtlich Gesellschafterin, sondern auch steuerrechtlich Mitunternehmerin der Untergesellschaft. Zu ihrem Gewinn gehören nicht nur das Ergebnis ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit, sondern auch die anteiligen Einkünfte aus Untergesellschaften, an denen sie unmittelbar beteiligt ist.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 180 Abs. 2 ; AO § 180 Abs. 3 ; AO § 180 Abs. 5 ; DBAUSA Art. 3 Abs. 1 ; AIG § 2 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wie Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage auszunehmen sind und die bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind, einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 180 Abs. 5 AO in der für das Streitjahr 1983 maßgebenden Fassung) und welche steuerrechtlichen Auswirkungen sich aus den Feststellungen ergeben.