FG Bremen - Beschluss vom 25.08.2016
1 V 70/16 (5)
Normen:
EStG § 5a Abs. 1; EStG § 5a Abs. 4;

Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für eine ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreibende Kommanditgesellschaft

FG Bremen, Beschluss vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 1 V 70/16 (5)

DRsp Nr. 2016/16074

Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für eine ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreibende Kommanditgesellschaft

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 11. Mai 2016 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 191 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 1; EStG § 5a Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für eine Kommanditgesellschaft, die ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betrieb.

Der Antragsteller ist als Kommanditist mit einer Einlage von 25.564,59 EUR an der A. beteiligt. Die im Jahr 1999 gegründete KG betrieb Handelsschifffahrt im internationalen Verkehr mit dem Schiff M.