BFH - Urteil vom 28.04.2010
III R 86/07
Normen:
EStG § 31; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 60/07 11 K 256/04

Gesonderte Vergleichsrechnung nach § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) für jedes einzelne Kind bei Anwendbarkeit der sog. Fünftelregelung

BFH, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen III R 86/07

DRsp Nr. 2010/17386

Gesonderte Vergleichsrechnung nach § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) für jedes einzelne Kind bei Anwendbarkeit der sog. Fünftelregelung

Die Vergleichsrechnung nach § 31 EStG, bei der geprüft wird, ob das Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, wird für jedes Kind einzeln durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für zwei und mehr Kinder wegen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung) günstiger wäre.

Normenkette:

EStG § 31; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 34 Abs. 1;

Gründe

I.