FG München - Urteil vom 19.04.2023
4 K 271/20
Normen:
BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13b Abs. 2a;

Gesonderte Wertfeststellung des Anteiles an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 4 K 271/20

DRsp Nr. 2023/7811

Gesonderte Wertfeststellung des Anteiles an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13b Abs. 2a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der für Zwecke der Erbschaftsteuer erfolgten gesonderten Feststellung des Wertes des Anteiles an einer gewerblich tätigen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaft eine durch die Erblasserin und frühere Gesellschafterin begründete Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft bzw. die von ihr an die Gesellschaft abgetretenen Ansprüche aus einer Lebensversicherung als Teil des Betriebsvermögens zu erfassen sind.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer am 3. Mai 2014 verstorbenen Mutter, ... (im Weiteren Erblasserin genannt). Dem Erbfall war folgender Sachverhalt vorausgegangen: