Zwischen den Parteien ist die gesonderte Feststellung für die gewerblich genutzten Ställe in A im Streit.
Der Kläger hat das Grundstück am 09.11.2002 von Todes wegen von dem Voreigentümer, seinem Vater, erworben. Der Grundstückswert wurde zum 09.11.2004 auf 114.500 EUR gesondert festgestellt.
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