FG Niedersachsen - Urteil vom 10.07.2008
1 K 468/04
Normen:
BewG § 33; BewG § 68 Abs. 1;

Gesonderte wirtschaftliche Einheit bei Dauerpachtverhältnis

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 1 K 468/04

DRsp Nr. 2009/22915

Gesonderte wirtschaftliche Einheit bei Dauerpachtverhältnis

1. Aufgrund des Vorrangs des LuF-Vermögens kommt die Regel des § 69 BewG zur Abgrenzung des Grundvermögens vom LuF-Vermögen erst dann zur Anwendung, wenn die zu bewertende Fläche grds. zum LuF-Vermögen gehören würde. 2. Der bewertungsrechtliche Begriff des Betriebes der LuF setzt keine Mindestgröße voraus; entscheidend ist die tatsächliche nachhaltige Nutzung und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer. 3. Verpachtet ein Landwirt nur einen Teil seines Betriebes, hängt die Beurteilung der wirtschaftlichen Einheit von den Verhältnissen des Einzelfalles ab. 4. Bei einer langjährigen Verpachtung von weit mehr als 10 Jahren erfahren die Pachtflächen wirtschaftlich eine Verselbstständigung und sind deshalb einer gesonderten Bewertung zuzuführen.

Normenkette:

BewG § 33; BewG § 68 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die gesonderte Feststellung für die gewerblich genutzten Ställe in A im Streit.

Der Kläger hat das Grundstück am 09.11.2002 von Todes wegen von dem Voreigentümer, seinem Vater, erworben. Der Grundstückswert wurde zum 09.11.2004 auf 114.500 EUR gesondert festgestellt.