Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Cottbus wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 19. September 2022 aufgehoben.
Es verbleibt bei dem Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Cottbus vom 10. Dezember 2021.
I.
In dem Strafverfahren des Landgerichts Cottbus
Unter dem 7. Dezember hat die Rechtsanwältin die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt, darunter unter anderem für den 19. August 2021 zweimal eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 der Anlage 1 zum RVG in der jeweils geltenden Fassung, Vergütungsverzeichnis -VV RVG -), und zwar in einem Fall mit dem Zusatz "Begutachtung durch SV Dr. R.".
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