BFH - Beschluß vom 21.05.1999
VII B 37/99
Normen:
AO § 42 Abs. 1 § 370 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1496

Geständnis im Strafverfahren; Indizwirkung für das FG-Verfahren

BFH, Beschluß vom 21.05.1999 - Aktenzeichen VII B 37/99

DRsp Nr. 1999/8520

Geständnis im Strafverfahren; Indizwirkung für das FG-Verfahren

Ist ein Kl. im Strafverfahren verurteilt worden und hat er vor dem Strafgericht ein Geständnis eingelegt, so kann die für das finanzgerichtliche Verfahren ausgehende Indizwirkung nur dadurch ausgeräumt werden, dass der Kl. substantiiert darlegt und unter Beweis stellt, weshalb sein Geständnis zu Unrecht abgelegt worden ist bzw. der ihm vom Strafgericht gemacht Schuldvorwurf unberechtigt ist.

Normenkette:

AO § 42 Abs. 1 § 370 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Darlegungen zu keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen.