BFH - Urteil vom 15.07.2004
III R 66/98
Normen:
AO § 42 ; EStG § 26 § 26a § 26b § 38a § 38b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 186
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6033/96

Gestaltungsmissbrauch - widersprüchliche Ausübung von Gestaltungsrechten

BFH, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen III R 66/98

DRsp Nr. 2004/18131

Gestaltungsmissbrauch - widersprüchliche Ausübung von Gestaltungsrechten

1. Zum Wahlrecht von Ehegatten nach § 26 a und § 26 b EStG.2. Das Wahlrecht kann grds. unbefristet ausgeübt werden, es besteht keine Bindung an die einmal getroffene Wahl.3. Eine Rechtsmissbrauch kann sich ergeben, wenn Eheleute mehrere sachlich zusammenhängende Wahlrechte - hier: LSt-Klasse III bzw. Klasse V, Antrag auf getrennte Veranlagung - im Hinblick auf eine miteinander getroffene, für sich gesehen rechtlich zulässige schuldrechtliche Vereinbarung gegen ihren Zweck ausüben, um einerseits eine Steuererstattung zu erreichen, andererseits aber die Durchsetzung der damit verbundenen Steuernachforderung zu vereiteln.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 26 § 26a § 26b § 38a § 38b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und leben im Güterstand der Gütertrennung. Am 20. August 1989 trat der Kläger zur Tilgung eines Darlehens, das der X-GmbH am 1. Januar 1982 in Höhe von 70 000 DM gewährt worden war und dessen persönliche Mithaft er übernommen hatte, den pfändbaren Teil seines jeweiligen Arbeitseinkommens an die Klägerin und an seine Mutter ab. Das Darlehen valutierte am 31. Dezember 1995 mit 50 585,98 DM. Der Kläger hatte die Mithaft zu einem Zeitpunkt übernommen, in dem sich die GmbH bereits in der Krise befand.