BFH - Beschluß vom 06.05.1998
IV B 108/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 146

Gestaltungsmißbrauch: Anteilsveräußerung an den Ehegatten

BFH, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen IV B 108/97

DRsp Nr. 1999/439

Gestaltungsmißbrauch: Anteilsveräußerung an den Ehegatten

Ein Gestaltungsmißbrauch i.S. des § 42 AO kann auch dann vorliegen, wenn die Gesellschafter einer Grundstücksgesellschaft ihre Anteile vor der Veräußerung des zuvor erworbenen und anschließend bebauten Grundstücks zu unüblichen (hier: überhöhten) Bedingungen an ihre Ehegatten veräußern.

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Verfahren der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit von Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermeßbescheiden, die die Aktivitäten einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen. Die Gesellschaft betrieb unter der Bezeichnung A-GbR (GbR) die Errichtung, Vermietung und Veräußerung von Wohnungen.

Die GbR wurde im Jahre 1985 gegründet. Zunächst waren zu je einem Viertel die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) an ihr beteiligt.

Nach dem Bau eines Mehrfamilienhauses und dessen Aufteilung in Eigentumswohnungen im April 1987 übertrugen die Antragsteller D, M und O am 18. Juni 1987 ihre Gesellschaftsanteile an ihre Ehefrauen.