FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2011
8 K 60/06
Normen:
AO § 41 Abs. 2; AO § 42 S. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 2 S. 1; EStG § 16 Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AOStB 2011, 295
DStRE 2012, 1375

Gestaltungsmissbrauch bei entgeltlicher Übertragung eines Besitz - und Betriebsunternehmens und Rückfluss des Kaufpreises durch Schenkung Entgelt unter Buchwert als unentgeltliche Betriebsübertragung keine Betriebsaufgabe bei Beendigung der Betriebsaufspaltung, wenn stille Reserven steuerverstrickt bleiben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 8 K 60/06

DRsp Nr. 2011/14108

Gestaltungsmissbrauch bei entgeltlicher Übertragung eines Besitz – und Betriebsunternehmens und Rückfluss des Kaufpreises durch Schenkung Entgelt unter Buchwert als unentgeltliche Betriebsübertragung keine Betriebsaufgabe bei Beendigung der Betriebsaufspaltung, wenn stille Reserven steuerverstrickt bleiben

1. Die entgeltliche Übertragung sämtlicher Grundstücke eines Besitzunternehmens und des Betriebsunternehmens vom Vater auf die Söhne ist rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 42 AO, wenn nach dem Gesamtplan die Söhne das Entgelt als Schenkung vom Vater teilweise zurückerhalten und der Anschaffungsaufwand der Söhne im wirtschaftlichen Ergebnis teilweise wieder rückgängig gemacht wird. 2. Liegt das tatsächlich von den Söhnen gezahlte Entgelt unter dem Buchwert der Grundstücke und der Geschäftsanteile der Betriebsgesellschaft, ist von einer teilentgeltlichen Betriebsübertragung auszugehen, die nach der Einheitstheorie und § 7 Abs. 1 EStDV als unentgeltliche Betriebsübertragung zu behandeln ist. Dies führt beim Veräußerer weder zu einem Veräußerungsgewinn noch zu einem Veräußerungsverlust. 3. Die Vermeidung von Schenkungssteuer spricht nicht gegen die Anwendung der Grundsätze der Gesamtplanrechsprechung nach § 42 AO.