I. Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) waren Eigentümer eines Hofes, den der Kläger als Pächter bewirtschaftete. Der Kläger lebte im Streitjahr 1996 mit seiner Familie und seinen Eltern in dem Wohnhaus auf der Hofstelle.
Im Februar 1996 übertrugen ihm die Eltern den Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge, weil er Investitionen im Umfang von 500 000 DM tätigen wollte. Das Wohnhaus übertrugen sie ihm mit demselben Vertrag zu einem Kaufpreis in Höhe von 100 000 DM.
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