BFH - Urteil vom 07.07.1998
VIII R 10/96
Normen:
AO 1977 § 42 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 241
BFHE 186, 534
BStBl II 1999, 729
DB 1998, 2449
DStZ 1999, 145
GmbHR 1999, 38
KTS 1999, 348
NZG 1999, 226
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1996, 385),

Gestaltungsmißbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen

BFH, Urteil vom 07.07.1998 - Aktenzeichen VIII R 10/96

DRsp Nr. 1999/574

Gestaltungsmißbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen

»Der Verkauf aller Anteile an einer GmbH zwecks Vermeidung einer Versteuerung des Liquidationserlöses nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist rechtsmißbräuchlich i.S. von § 42 AO 1977, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Veräußerung ihre geschäftliche Tätigkeit bereits eingestellt hat, ihr gesamtes Vermögen faktisch (durch darlehensweise Überlassung) an die Gesellschafter verteilt ist und der mit dem Erwerber der Anteile vereinbarte "Kaufpreis" durch Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der GmbH zu entrichten ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90).«

Normenkette:

AO 1977 § 42 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde im Streitjahr 1982 zusammen mit ihrem Ehemann (E) zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin und die Revisionsbeklagten zu 2 und 3 sind Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen E.