FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.07.2005
10 K 267/02
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG (1990) § 10e Abs. 1 § 12 ; EStDV § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 181

Gestaltungsmissbrauch bei Vereinbarung einer unentgeltlichen Hofübergabe und einer entgeltlichen Übernahme des Wohnhauses zur maximalen Ausnutzung des Steuerabzugsbetrags nach § 10e EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2005 - Aktenzeichen 10 K 267/02

DRsp Nr. 2005/20294

Gestaltungsmissbrauch bei Vereinbarung einer unentgeltlichen Hofübergabe und einer entgeltlichen Übernahme des Wohnhauses zur maximalen Ausnutzung des Steuerabzugsbetrags nach § 10e EStG

Die in zwei Verträgen erfolgte Vereinbarung einer unentgeltlichen Hofübergabe bzw. der entgeltlichen Übernahme des Wohnhauses ist als gestaltungsmissbräuchlich abzulehnen, wenn die Vertragsparteien das tatsächlich Gewollte, eine Hofübergabe mit gleichzeitiger Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern an die Schwester des Hofübernehmers als weichende Erbin, nur deswegen nicht vereinbart haben, weil das Gleichstellungsgeld dann nur anteilig im Rahmen eines teilentgeltlichen Anschaffungsvorgangs auf das Wohnhaus entfallen wäre und folglich nur anteilig zur Inanspruchnahme des Steuerabzugsbetrags nach § 10e EStG berechtigt hätte.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG (1990) § 10e Abs. 1 § 12 ; EStDV § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Hofübergabe auf die nächste Generation um die Berichtigung von Afa nach § 10 e Einkommensteuergesetz - EStG -.