FG Nürnberg, vom 23.03.1998 - Aktenzeichen V 90/96
DRsp Nr. 2001/3164
Gestaltungsmißbrauch bei Vermietung an Kinder
Ein zwischen Eltern und ihrem Kind abgeschlossenes Mietverhältnis ist steuerlich anzuerkennen, wenn das Kind aus seinen eigenen Mitteln die Miete entrichten kann. Unerheblich ist, wenn es daneben auf Unterhaltszahlungen der Eltern angewiesen ist.
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