FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.04.2011
2 K 4920/08
Normen:
AO § 42; EStG § 38a Abs. 2; EStG § 38b S. 2 Nr. 4; EStG § 38b S. 2 Nr. 3 a) bb); EStG § 38b S. 2 Nr. 5; EStG § 26; ZPO § 850e S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 824

Gestaltungsmissbrauch bei Wahl der Steuerklassen V/III und der getrennten Veranlagung, wenn keine erheblich unterschiedliche Einkommen vorliegen und der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse IV vorzunehmen gewesen wäre

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 2 K 4920/08

DRsp Nr. 2011/19105

Gestaltungsmissbrauch bei Wahl der Steuerklassen V/III und der getrennten Veranlagung, wenn keine erheblich unterschiedliche Einkommen vorliegen und der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse IV vorzunehmen gewesen wäre

1. Die Wahl der Steuerklassen V/III und der Antrag auf getrennte Veranlagung stellen einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO dar, wenn die Kombination der Wahlrechte erkennbar den Zweck verfolgt, einerseits eine Steuererstattung bei dem einen Ehegatten zu erreichen, andererseits aber die Durchsetzung der damit verbundenen Steuernachforderung bei dem anderen Ehegatten zu vereiteln. 2. Wird durch die Wahl der Steuerklassen und dem Antrag auf getrennte Veranlagung eine unangemessene Gestaltung gewählt, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehen Vorteil führt, ist die Zusammenveranlagung den wirtschaftlichen Vorgängen angemessen und die beantragte getrennte Veranlagung abzulehnen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 38a Abs. 2; EStG § 38b S. 2 Nr. 4; EStG § 38b S. 2 Nr. 3 a) bb); EStG § 38b S. 2 Nr. 5; EStG § 26; ZPO § 850e S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob für das Streitjahr 2007 eine getrennte Veranlagung durchführen ist.