FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.05.2001
6 K 7/98
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 42 ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStR 1996 § 164 Abs. 2 Satz 1; EStG 1996 § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3; EStG § 12 ;

Gestaltungsmissbrauch bzw. Fremdvergleich bei Vermietung von Arbeitszimmern durch Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft an jeden Ehegatten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 6 K 7/98

DRsp Nr. 2001/11072

Gestaltungsmissbrauch bzw. Fremdvergleich bei Vermietung von Arbeitszimmern durch Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft an jeden Ehegatten

1. Schließen Ehegatten als Miteigentümer eines eigengenutzen Einfamilienhauses einen Mietvertrag dergestalt, dass die Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft an den einzelnen Ehegatten den von ihm genutzten Arbeitsraum vermietet, so ist diese Gestaltung unangemessen i.S. von § 42 AO 1977 und damit rechtsmissbräuchlich, wenn sie erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlichen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gewählt wird und in ihrer steuerlichen Auswirkung zu einer Umgehung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG 1996 führt. 2. Die unter 1. beschriebene Vermietung ist zudem nicht wie unter Fremden durchgeführt, wenn nach den Umständen des Falls nicht feststeht, dass jeder der Ehegatten das angemietete Arbeitszimmer selbst reinigt und die Instandsetzungsaufwendungen insoweit alleine trägt, wenn zudem der in einem Arbeitszimmer stehende Computer von beiden Ehegatten genutzt wird und ferner die in beiden Arbeitszimmern befindlichen Arbeitsmaterialien (z.B. Locher, Papier usw.) beiden Ehegatten uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 42 ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStR 1996 § 164 Abs. 2 Satz 1; EStG 1996 § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3; EStG § 12 ;

Tatbestand: