FG München - Urteil vom 15.10.2014
1 K 3521/11
Normen:
EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15a Abs. 4; AO § 42 Abs. 1; BGB § 718; HGB § 248 Abs. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Gestaltungsmissbrauch durch Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs schenkungsweise Vermögensübertragung im Zusammenhang mit einem Medienfonds als mittelbare Schenkung von Gesellschaftsanteilen Bilanzierung von Stoffrechten, Fertigstellungsgarantie und Produktionsdienstleistungsvertrag Leistungsschutzrechte eines Filmherstellers sind Anlagevermögen

FG München, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 1 K 3521/11

DRsp Nr. 2015/3399

Gestaltungsmissbrauch durch Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs schenkungsweise Vermögensübertragung im Zusammenhang mit einem Medienfonds als mittelbare Schenkung von Gesellschaftsanteilen Bilanzierung von Stoffrechten, Fertigstellungsgarantie und Produktionsdienstleistungsvertrag Leistungsschutzrechte eines Filmherstellers sind Anlagevermögen

1. Die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs durch eine Personen-(Ober-)Gesellschaft ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Gesellschaft ohne branchenspezifische oder sonstige plausible Gründe ihr Wirtschaftsjahr in der Weise festlegt, dass dadurch eine einjährige Steuerpause eintritt (hier verneint). 2. Die Grundsätze der mittelbaren (Anteils-)Schenkung können auch auf anteilsbezogene Verwendungen – wie etwa die Zahlung von Nachschüssen –, die von dem Zuwendenden übernommen werden, Anwendung finden, denn die Bereicherung des Beschenkten wirkt sich auch in diesem Fall in der Kommanditbeteiligung aus.