Der Kläger hatte selbst eingeräumt, daß durch die vorgenommene Gestaltung die nachteiligen steuerlichen Wirkungen der Betriebsaufspaltung beseitigt werden sollten. Unabhängig davon war die gewählte Gestaltung unangemessen, weil üblicherweise ein Grundstückseigentümer, der Räume seines Gebäudes für den Betrieb einer von ihm beherrschten GmbH benötigt, nicht zunächst einem Dritten ein Nutzungsrecht eingeräumt hätte, um anschließend die benötigten Räume durch die GmbH zurückzumieten.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|