FG Hessen - Urteil vom 18.02.1999
10 K 5644/98
Normen:
AO § 42 ;

Gestaltungsmißbrauch; Mietverhältnis; nahe Angehörige - Gestaltungsmißbrauch bei Vermietung an nahe

FG Hessen, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 10 K 5644/98

DRsp Nr. 2001/1874

Gestaltungsmißbrauch; Mietverhältnis; nahe Angehörige - Gestaltungsmißbrauch bei Vermietung an nahe

Bei Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen liegt Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO) vor, wenn die anmietende Person aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage ist die monatliche Miete aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Normenkette:

AO § 42 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 31. März 1994 vermietete die Klägerin ihre Wohnung in der ... in ... an ihre Tochter ... . Die monatliche Miete einschließlich Umlagen betrug 850,-- DM. Zwischen den Parteien ist im übrigen unstreitig, daß das Mietverhältnis tatsächlich durchgeführt wurde.

Gleichwohl erkannte der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1994 und 1996 die jeweils erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht an, und zwar mit der Begründung, es handele sich um einen Gestaltungsmißbrauch im Sinn von § 42 der Abgabenordnung. Der Beklagte führte in diesem Zusammenhang ins Feld, daß die Tochter der Klägerin bei einem Bruttoarbeitslohn von monatlich 875,-- DM aus ihrer Ausbildungstätigkeit nicht in der Lage sein könne, die monatliche Miete einschließlich Umlagen in Höhe von 850,-- DM selbst aufzubringen.