FG Niedersachsen - Urteil vom 22.04.2008
12 K 74/03
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1718

Gestaltungsmissbrauch; Mitgesellschafter; Einzelunternehmen; 2-Stufen-Modell - Gestaltungsmissbrauch bei Aufnahme eines Mitgesellschafters in das Einzelunternehmen und Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege des sog. Zwei-Stufen-Modells

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 12 K 74/03

DRsp Nr. 2008/19038

Gestaltungsmissbrauch; Mitgesellschafter; Einzelunternehmen; 2-Stufen-Modell - Gestaltungsmissbrauch bei Aufnahme eines Mitgesellschafters in das Einzelunternehmen und Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege des sog. Zwei-Stufen-Modells

1. Zur steuerlichen Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bzw. Anteils an einem Mitunternehmeranteil im Rahmen eines sog. 2-Stufen-Modells. 2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH führt die Aufnahme eines Gesellschafters in eine bereits bestehende PersG sowie die Änderung der Beteiligungsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern zur Anwendung der Steuervergünstigung nach § 34 EStG 1998. 3. Zu der Frage, wann in der Wahl eines sog. 2-Stufen-Modells ein Rechtsmissbrauch zu sehen ist.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1998. In der Sache begehren sie die Qualifizierung eines Erlöses aus der Veräußerung eines Anteils am Mitunternehmeranteil (Erhöhung des Gesellschaftsanteils eines Mitunternehmers gegen Entgelt - sog. Zwei-Stufen-Modell) in unstreitiger Höhe als Veräußerungsgewinn und Gewährung der Tarifbegünstigung nach den Bestimmungen des EStG 1998.